3.3 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB anstelle der Geldstrafe von 120 Tagessätzen eine Freiheitsstrafe von vier Monaten Dauer ausgesprochen. Sie begründet dies mit der Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschuldigten durch das Amt für Inneres des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 8. Oktober 2019 widerrufen wurde und die Beschuldigte wieder in P. leben würde. Weiter sei sie nach ihren Angaben völlig mittellos und lebe von der Unterstützung ihrer Familie. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte die für P. Verhältnisse hohe Geldstrafe von CHF 1‘200.00 bezahlen könne.