3.2 Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen sei, ist zutreffend. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den subjektiven Tatkomponenten und zu den Täterkomponenten geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt insgesamt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie, womit sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 120 Tagessätzen als schuldangemessen erweist. Auch die Tagessatzhöhe von CHF 10.00 ist angesichts der finanziellen Mittellosigkeit der Beschuldigten nicht zu beanstanden.