3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend aufgezeigt. Auch hat sie richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Strafandrohung für den Tatbestand der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorsieht. Darauf kann verwiesen werden (act. B 2 E. 4 S. 10 f.).