Frage 11 und B 3/1.2.5 S. 4 Frage 29). Für das Obergericht ist somit erstellt, dass im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.2) zumindest bei der Beschuldigten der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung von Beginn weg gefehlt hat. Hinzuzufügen ist, dass das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, in Sachen A. gegen D. und E. betreffend Eheungültigkeit im Urteil vom 29. November 2022 ebenfalls von einer Scheinehe ausgegangen ist (Verfahren Nr. O1S 21 6, act. B 6 E. 2.3.7 S. 19 f.).