Das Eingehen einer sexuellen Beziehung zu einem Dritten wenige Monate nach der Heirat mit dem 28 Jahre älteren C. von dem sie wusste, dass dieser zeugungsunfähig war und darüber hinaus in Umständen lebte, die von ihr offensichtlich nicht als kindgerecht betrachtet wurden (act. B 3/26 S. 2), ist für das Obergericht ein weiterer klarer Hinweis darauf, dass die Ehe von der Beschuldigten von Beginn weg mit der Absicht geschlossen wurde, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Entgegen früheren Aussagen (vgl. act.