2.7.7 Unabhängig vom Aussageverhalten der Beteiligten ist schliesslich relevant, dass die Beschuldigte im Juni 2019 ein Kind zur Welt brachte (act. B 3/3.3 S. 3), welches aus der Beziehung zu L. stammt (act. B 3/1.2.5 S. 5), der heute vollumfänglich für den Unterhalt der Beschuldigten und ihrer Tochter aufkommt (act. B 18 S. 4). Das Kind wurde somit weniger als ein Jahr nach der Heirat mit ihrem Ehegatten von dem Mann gezeugt, den sie bereits