Die vom Verteidiger der Beschuldigten gegen die Glaubhaftigkeit von C. vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig (vgl. auch E. 1.4). Es gibt keinerlei Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit von C. Seine Aussagen sind insgesamt plausibel und konsistent und decken sich im Kern mit den Aussagen der Beschuldigten und weiteren Beweismitteln. Weiter gibt es keinerlei Grund zur Annahme, dass C. unter Zwang ausgesagt hat. Auch seine zwischenzeitliche Verteidigerin, Rechtsanwältin S., hat eine fehlende Einvernahmefähigkeit oder eine Unverwertbarkeit seiner Aussagen nicht geltend gemacht.