B 3/3.5 S. 3 f. Fragen 20 und 29). Es ist aufgrund der Aussagen von C. davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch ihren Ehemann über die wahren Hintergründe des Eheschlusses täuschte und sich seine Leichtgläubigkeit zu Nutze machte. Auch eine einseitige Scheinehe eines Ausländers oder einer Ausländerin kann indessen den Tatbestand der Täuschung von Behörden erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).