Gegen eine Scheinehe spricht auch nicht, dass die Beschuldigte aufgrund der Aussagen sowohl des Ehemannes als auch des Zeugen G. regelmässig bei ihrem Ehemann auf Besuch war und die Beziehung zwischen den Ehegatten gut war (act. B 3/3.5 S. 3 Frage 19), C. auf eine Rückkehr seiner Ehefrau hoffte und auch das von L. gezeugte Kind anerkannt hatte. Aufgrund der vom Obergericht als stimmig und glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen G. bestehen Hinweise, dass der Beschuldigte unter leichten kognitiven und lebenspraktischen Beeinträchtigungen litt (act. B 3/3.5 S. 3 f. Fragen 20 und 29).