2.7.6 Nichts Anderes ergibt sich aus den weiteren Umständen der Beziehung. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Beschuldigte bereits wenige Monate nach der Heirat und Aufnahme des gemeinsamen Zusammenlebens aus der Wohnung ihres Ehemannes auszog, um in H. zu arbeiten. Der genaue Zeitpunkt des Auszugs lässt sich aufgrund der Akten nicht erstellen. Die Aussagen der Ehegatten weisen in diesem Punkt erhebliche Diskrepanzen auf. Wie bereits festgestellt, geht das Obergericht aufgrund der Aussagen von C. davon aus, dass die Beschuldigte zumindest wenige Monate nach der Heirat aus der gemeinsamen Wohnung auszog und ihn darauf nur noch besuchte.