Es ist aufgrund dieser Aussagen zusammenfassend festzuhalten, dass die Bekanntschaft zwischen den Eheleuten vor dem Heiratsentschluss sehr kurz war. Zudem wirft die Tatsache Fragen auf, dass gerade L. - der spätere Vater des unehelichen Kindes der Beschuldigten – C. und die Beschuldigte gegenseitig vorgestellt hatte und die spätere Heirat so aktiv anbahnte. Die genauen Hintergründe dieser Vermittlungstätigkeit und die Motivlage von L. können offenbleiben. Im Ergebnis weisen aber auch die Umstände des Kennenlernens klar auf eine Scheinehe hin.