Seite 12 2.7.4 Bezogen auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ist neben dem Altersunterschied zu berücksichtigen, dass C. finanziell in sehr knappen Verhältnissen lebte und von seiner Mutter und der Sozialhilfe unterstützt wurde (act. B 3/1.2.3 S. 3; B 3/1.2.5 S. 6; B 3/1.1, Beilage Zivilstandsamt H., Scheinehegespräch des Zivilstandamtes H. vom 24. August 2017 S. 2 Frage 17). Über die Wohnverhältnisse berichtet die Beschuldigte selbst, dass „man dort nicht die Möglichkeit habe, mit einem Baby zu leben“ (act. B 3/26 S. 2).