Entsprechend kann gemäss der dargestellten Beweislage und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bei C. gewohnt hat und nie die Absicht hatte, zumindest für eine beschränkte Zeit in seiner Wohnung zu leben. Durch das Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Formular „Gesuch Ausländerbewilligung“, wonach der Aufenthalt zum Zweck der Führung eines gemeinsamen Haushalts erfolgt sein soll, hat sich die Beschuldigte entgegen der Auffassung der Vorinstanz also nicht strafbar gemacht und eine Täuschungsabsicht