Aufgrund der Aussagen der Direktbeteiligten kann die Dauer des Zusammenlebens nicht präzis festgestellt werden. Entsprechend kann gemäss der dargestellten Beweislage und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bei C. gewohnt hat und nie die Absicht hatte, zumindest für eine beschränkte Zeit in seiner Wohnung zu leben.