Am 7. Januar 2020 erklärte C., die Beschuldigte habe nur drei Monate bei ihm gewohnt. Ein Verbleib in der Wohnung in I. sei nicht mehr möglich gewesen, da morgens um 5.00 Uhr kein Bus nach H. zu ihrer Arbeitsstätte gefahren sei (act. B 3/1.2.3 S. 5). Die Beschuldigte selbst hat angegeben, mit C. für eine beschränkte Zeit zusammen gelebt zu haben (vgl. act. B 3/26 S. 2; act. B 3/3.3 S. 2 f.). Dies hat sie auch an der Berufungsverhandlung bestätigt (act. B 18 S. 4 f.). Aufgrund der Aussagen der Direktbeteiligten kann die Dauer des Zusammenlebens nicht präzis festgestellt werden.