Die belastenden Aussagen von C. sind in diesem Zusammenhang nicht eindeutig. Während dieser beim Gespräch mit der Kantonspolizei vom 28. Juni 2019 angegeben haben soll, dass die Beschuldigte nie bei ihm in I. gewohnt habe (act. B 3/1.2.4 S. 2), sagte er im Rahmen seiner Einvernahme vom 2. Juli 2019 sinngemäss aus, dass die Beschuldigte anfänglich noch bei ihm gewohnt habe und erst nach Aufnahme ihrer Arbeitsstelle bei der O. in eine andere Wohnung gezogen sei (act. B 3/1.2.5 S. 3). Am 7. Januar 2020 erklärte C., die Beschuldigte habe nur drei Monate bei ihm gewohnt.