2.6 Dass zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung die geplante Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts nur vorgetäuscht war, lässt sich den Akten nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Aufgrund der Aussagen sowohl der Beschuldigten als auch von C. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Führung eines gemeinsamen Haushalts in rein objektiver Hinsicht, d.h. unabhängig von einem Ehewillen, und zumindest für eine befristete Zeit, tatsächlich geplant war. Die belastenden Aussagen von C. sind in diesem Zusammenhang nicht eindeutig.