Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte C. zwar regelmässig besucht habe, sie aber nie bei ihm gewohnt und mit ihm nicht im gleichen Haushalt gelebt habe (act. B 2 E. 2.6 S. 9). Seite 10 Gestützt auf diese Feststellungen erging der eingangs erwähnte erstinstanzliche Schuldspruch im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG. 2.5 Ausführungen der Beschuldigten im Berufungsverfahren