Die Aussagen von C. und G. sowie die Fotos, welche die Beschuldigte und die Tochter M. bei C. in I. zeigten, würden belegen, dass die Beschuldigte C. regelmässig besucht habe. Indessen sei nicht belegt, dass die Beschuldigte regelmässig an den Wochenenden bei ihm übernachtet und bei ihm im gleichen Haushalt gelebt habe. Die Fotos allein würden nicht beweisen, dass die Beschuldigte mit C. eine Wohngemeinschaft geführt habe. Die Fotografien würden vielmehr den Anschein erwecken, dass die Beschuldigte bei C. lediglich zu Besuch gewesen sei (act. B 2 E. 2.6 S. 8).