Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Beschuldigte im Gesuch um Aufenthaltsbewilligung vom 14. Dezember 2017 zwecks Familiennachzug die Angabe angekreuzt habe, in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten zu leben oder leben zu wollen (act. B 2 E. 2.6 S. 7). Die Beschuldigte habe auch im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens gegenüber dem Zivilstandsamt H. mitgeteilt, dass sie beabsichtige, nach der Heirat mit ihrem zukünftigen Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt zu führen.