Wenn auch die familiäre Situation nicht üblich sei, bestehe keine Grundlage für die Annahme einer Täuschung der Behörden (act. B 3/28 S. 4). Aufgrund des Hinschieds des Ehegatten könne aber auch das Gegenteil nicht bewiesen werden. Es bestehe beweisrechtlich eine Pattsituation. Damit sei die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz hinfällig und die Beschuldigte vom Vorwurf der Täuschung freizusprechen. 2.4 Ausführungen der Vorinstanz