Seite 9 gestorben wäre und G. sich nicht eingemischt hätte. Aus verschiedenen Gründen könne auf die Aussagen von C. im Rahmen der Selbstanzeige nicht abgestellt werden. Dieser sei seinem Vermieter und Hausmeister G. hörig gewesen; er habe sich nicht getraut, ihm zu widersprechen (act. B 3/28 S. 2). Es sei ihm wichtig gewesen, dass die Beschuldigte mit der Tochter M. wieder zurückkehren und die Ehe weiterführen würde. Schliesslich habe er M. im Wissen, dass sie nicht seine Tochter sei, als Kind angenommen.