2.3.2 Der Verteidiger der Beschuldigten machte vor dem Kantonsgericht zusammengefasst geltend, die Beweislage könne zufolge des Hinschieds des Ehegatten nicht mehr vollständig und beidseitig eruiert werden (act. B 3/28 S. 1). Es müsse daher versucht werden, zu konstruieren, wie sich die Partnerschaft entwickelt hätte, wenn C. nicht