Ihr Ehegatte habe sich selber angezeigt, da er selber der Überzeugung gewesen sei, eine Scheinehe zu führen, nachdem er sich selber von der Beschuldigten ausgenützt gefühlt habe. Die Beschuldigte habe somit den Behörden wahrheitswidrig vorgespiegelt, mit Herrn C. eine Lebensgemeinschaft führen zu wollen, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Ein Ehewille habe nie bestanden (act. B 3/27 S. 4).