Im Ergebnis habe sich die Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht, indem sie mit dem Ziel, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, den zuständigen Behörden wahrheitswidrig eine Lebensgemeinschaft mit C. und einen gemeinsamen Haushalt mit ihm vorgespiegelt habe. 2.3 Vorbringen der Parteien