Objekt der Täuschung sind (falsche) Tatsachen (HANS MAURER, Navigator Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N. 2. zu Art. 118 AIG). Seite 7 2.1.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, und die Absicht, die Vorschriften des AuG zu umgehen. Eine Eventualabsicht existiert nicht; die Täuschung der Behörden muss Zweck der Heirat sein, auch wenn sich der Täter oder die Täterin nicht sicher ist, ob der angestrebte Erfolg eintritt (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N. 13 zu Art. 118 AuG; a.A. bezüglich Eventualvorsatz HANS MAURER, a.a.O., N. 4 zu Art. 118 AIG).