1.4.6 Im Übrigen führt auch die Tatsache, dass aufgrund des Todes von C. keine Konfrontation stattfinden konnte, nicht zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen. Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs wurde durch die Beschuldigte erstens nicht gerügt. Zweitens stellen die Aussagen von C. nicht die entscheidenden Beweismittel dar (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen); die massgeblichen Indizien ergeben sich vielmehr aus objektiven Gegebenheiten des Eheschlusses und der Eheführung (vgl. dazu E. 2.6). 2. Materielles - Täuschung der Behörden 2.1 Rechtliche Grundlagen