Seite 6 Wie die Ehe resp. die Partnerschaft mit der Beschuldigten sich weiterentwickelt hätte, wenn C. nicht verstorben wäre resp. G. diesen nicht zur Vorsprache bei der Polizei angehalten hätte, ist demgegenüber nicht relevant. Für die Strafbarkeit der Beschuldigten ist allein ihr Verhalten gegenüber den Behörden bei der Erlangung der Aufenthaltsbewilligung massgebend.