wie lange in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Diesen Sachverhalt erachtet das Obergericht jedoch nicht als erstellt (unten E. 2.6) und er ist demzufolge auch für den Entscheid, ob die Beschuldigte sich nach Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gemacht hat, nicht wesentlich (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die weiteren Aussagen von C. vor der Polizei kann hingegen abgestellt werden; nach dem Gesagten sind diese aber mit besonderer Vorsicht zu würdigen.