1.4.5 Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, als die Aussagen von C. betreffend die Frage, wie lange die Beschuldigte bei ihm in I. gewohnt habe, anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 2. Juli 2019 (act. B 3/1.2.5 S. 3) und vom 7. Januar 2020 (act. B 1.2.3 S. 4 f.) in der Tat auseinandergehen und diese Differenz durch die Staatsanwaltschaft zufolge des Versterbens von C. nicht mehr bereinigt werden konnte bzw. kann (Art. 317 StPO). Allerdings betreffen die Abweichungen insbesondere den Umstand, ob die Beschuldigte und C. überhaupt je resp. wie lange in einem gemeinsamen Haushalt lebten.