Dürfen beispielsweise die Aussagen einer im Vorverfahren korrekt einvernommenen wichtigen Zeugin verwertet werden, die verstorben oder unauffindbar ist? Eine Verwertbarkeit erscheint hier als zulässig, allerdings unter Betonung einer besonders sorgfältigen und zurückhaltenden Beweiswürdigung (dieselben, a.a.O., Rz. 1331; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 343 StPO; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 26 zu Art. 343 StPO; ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 306 f.;