Diese Vorschrift erfordert, dass die entscheidenden Beweismittel zu bestrittenen Anklagepunkten vor Gericht nochmals abgenommen werden. In Art. 343 StPO ungelöst bleibt, ob die Beweismittel, die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhoben wurden, jedoch nach Abs. 3 nochmals vor Gericht abgenommen werden sollten, verwertbar bleiben, wenn eine Wiederholung nicht mehr möglich ist. Dürfen beispielsweise die Aussagen einer im Vorverfahren korrekt einvernommenen wichtigen Zeugin verwertet werden, die verstorben oder unauffindbar ist?