Von wesentlicher Bedeutung ist Art. 343 Abs. 3 StPO, eine Vorschrift deren praktische Umsetzung wegen des damit verbundenen Ermessensspielraums für die Praxis nicht einfach ist: Danach hat das Gericht auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals abzunehmen, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (dieselben, a.a.O., Rz. 1330). Diese Vorschrift erfordert, dass die entscheidenden Beweismittel zu bestrittenen Anklagepunkten vor Gericht nochmals abgenommen werden.