Seite 5 schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1329). Gemäss Art. 343 StPO, welcher auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet (Art. 379 StPO), hat das Gericht bei Lückenhaftigkeit von Amtes wegen selbst neue Beweise abzunehmen bzw. bereits abgenommene zu ergänzen (Abs. 1). Sodann sind die im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobenen Beweise zu wiederholen, so wenn einer Partei die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO verweigert wurden (Abs. 2). Von wesentlicher Bedeutung ist Art.