1.4.2 G. sprach am 28. Juni 2019 im Beisein von C. auf dem Polizeiposten H. vor und berichtete, dass dieser mit A. verheiratet sei, jedoch nicht im gleichen Haushalt zusammenlebe. A. habe nun ein Kind von einem anderen Mann geboren, weshalb er die Meinung vertrete, dass die Ehe nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen worden sei (act. B 3/1.3 S. 1 f.). Am 2. Juli 2019 wurde C. durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson (act. B 3/1.3.4) und am 7. Januar 2020 als Beschuldigter (act. B 3/1.3.1) einvernommen (bei einer weiteren Einvernahme als Beschuldigter am 12. Dezember 2019 verweigerte er die Aussage, act. B 3/1.3.2).