1.4.1 Die Verteidigung moniert das Fehlen einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C. und bringt vor, die in den polizeilichen Befragungen zu Tage tretenden Differenzen könnten zufolge des Hinschieds des Ehegatten nicht mehr bereinigt werden (act. B 1 S. 2). Die Vorinstanz habe zudem nicht geprüft, wie die Partnerschaft weitergegangen wäre, wenn C. nicht gestorben wäre bzw. wie die Lage ohne die Beeinflussung durch G. wäre (act. B 1 S. 3).