Seite 4 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Beschuldigten am 4. März 2022 zugestellt (act. B 3/41). Die Berufungserklärung durch Fürsprecher AA. vom 24. März 2022 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz (act. B 1). 1.4 Verwertbarkeit der Aussagen von C.