b) Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Diese verzichtete (stillschweigend) auf diese Möglichkeit. c) Am 29. Juni 2023 wurden die Parteien vorgeladen und ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, vom 29. November 2022 in Sachen A. gegen D. und E. betreffend Eheungültigkeit (O1Z 21 6) beigezogen wird (act. B 7).