Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'720.90 auferlegt. Im Umfang von CHF 3'220.90 (amtliche Verteidigung) wurden diese vorläufig und im Umfang von CHF 180.00 (Dolmetscherkosten) definitiv auf die Staatskasse genommen. Fürsprecher AA. wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 3'220.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) - unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO - aus der Staatskasse entschädigt (act. B 2 S. 16). Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.