Am 10. November 2021 holte der Einzelrichter beim Migrationsamt weitere beweisrelevante Akten ein (act. B 3/24). Am 11. November 2021 fand die Hauptverhandlung statt (act. B 3/25). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 12. November 2021 versandt und konnte dem Rechtsvertreter der Beschuldigten am 15. November 2021 zugestellt werden (act. B 3/34). Mit Schreiben vom 25. November 2021 meldete der Verteidiger fristgemäss die Berufung an (act. B 3/35), weshalb eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (act. B 3/39 = B 2).