C. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2020 wurde die Beschuldigte wegen Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt (act. B 3/14.1.2). Dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. B 3/12.1). Die Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. B 3/15). Am 10. November 2021 holte der Einzelrichter beim Migrationsamt weitere beweisrelevante Akten ein (act.