A. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin A. (nachfolgend Beschuldigte) reiste am 3. Dezember 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Dezember 2017 den Schweizerbürger C. Am 18. Dezember 2017 erteilte ihr das Amt für Inneres des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug (act. B 3/24/2).