2. Die Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen soll 10 Tage betragen) zu verurteilen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00, der Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Schranken in der Höhe von CHF 500.00 sowie die Gerichtskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) der Beschuldigten und Berufungsklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: