Gegenstand Täuschung der Behörden Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts SE1 21 1 vom 11. November 2021 Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Beschuldigte A. sei wegen Täuschung von Behörden, begangen in der Zeit vom 13. Dezember 2017 bis 11. November 2019 schuldig zu sprechen.