{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-22-8_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20231031-O1S-22-8-20240216.pdf", "Checksum": "339d51c804dc89271bce9b42eda05a15"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-22-8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-22-8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-22-8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-22-8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Winiger (Vorsitz) \nOberrichterinnen J. Lanker \nOberrichter M. Müller, R. Kläger, E. Graf \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O1S 22 8 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \n \n \nBerufungsklägerin A. \n \nverteidigt durch: Fürsprecher AA.  \n \n \n \nBerufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \n \nvertreten durch: Staatsanwalt B. \n \n \nGegenstand Täuschung der Behörden \nBer\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 31. Oktober 2023\n\nMitwirkende Oberrichter M. Winiger (Vorsitz)\nOberrichterinnen J. Lanker\nOberrichter M. Müller, R. Kläger, E. Graf\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O1S 22 8\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungsklägerin A.\n\nverteidigt durch: Fürsprecher AA.\n\nBerufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: Staatsanwalt B.\n\nGegenstand Täuschung der Behörden\nBerufung gegen das Urteil des Einzelrichters des\nKantonsgerichts SE1 21 1 vom 11. November 2021\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Die Beschuldigte A. sei wegen Täuschung von Behörden, begangen in der Zeit vom\n13. Dezember 2017 bis 11. November 2019 schuldig zu sprechen.\n\n2. Die Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je\nCHF 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von\nCHF 1'000.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen soll 10 Tage\nbetragen) zu verurteilen.\n\n3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00, der Auftritt der\nStaatsanwaltschaft vor Schranken in der Höhe von CHF 500.00 sowie die\nGerichtskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n(kein Antrag)\n\nb) der Beschuldigten und Berufungsklägerin:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Strafbefehl sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte von der\nTäuschung von Behörden freizusprechen.\n\n2. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, auf die Verfügung eines\nEinreiseverbotes zu verzichten.\n\nim Berufungsverfahren:\n\nDas Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom\n11. November 2021 im genannten Verfahren sei vollumfänglich aufzuheben und die\nBeschuldigte der Täuschung von Behörden freizusprechen.\n\nSachverhalt\n\nA. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin A. (nachfolgend Beschuldigte) reiste am\n3. Dezember 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Dezember 2017 den\nSchweizerbürger C. Am 18. Dezember 2017 erteilte ihr das Amt für Inneres des Kantons\nAppenzell Ausserrhoden die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über\nden Familiennachzug (act. B 3/24/2).\n\nSeite 2\nB. Wegen Verdachts auf Scheinehe widerrief das Migrationsamt Appenzell Ausserrhoden am\n8. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung, erstattete am 11. November 2019 Strafanzeige\ngegen das Ehepaar und verwies die Beschuldigte per 15. November 2019 aus der Schweiz,\nwobei sie das Land am 14. November 2019 verliess (act. B 3/14.1.2 und B 3/24/3).\n\nC. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2020 wurde die Beschuldigte wegen Täuschung der\nBehörden zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt (act. B 3/14.1.2).\nDagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. B 3/12.1). Die\nStaatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) hielt an ihrem\nStrafbefehl fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an den Einzelrichter\ndes Kantonsgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. B 3/15). Am\n10. November 2021 holte der Einzelrichter beim Migrationsamt weitere beweisrelevante\nAkten ein (act. B 3/24). Am 11. November 2021 fand die Hauptverhandlung statt\n(act. B 3/25). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das schriftliche\nUrteilsdispositiv wurde am 12. November 2021 versandt und konnte dem Rechtsvertreter\nder Beschuldigten am 15. November 2021 zugestellt werden (act. B 3/34). Mit Schreiben\nvom 25. November 2021 meldete der Verteidiger fristgemäss die Berufung an (act. B 3/35),\nweshalb eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (act. B 3/39 = B 2).\n\nD. Das Kantonsgericht sprach die Beschuldigte wegen Täuschung der Behörden gemäss\nArt. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die\nIntegration (AIG, SR 142.20), begangen im Zeitraum vom 13. Dezember 2017 bis\n11. November 2019, schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier\nMonaten sowie einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise\nzu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (act. B 2 S. 15). Zudem wurden ihr die\nVerfahrenskosten in Höhe von CHF 5'720.90 auferlegt. Im Umfang von CHF 3'220.90\n(amtliche Verteidigung) wurden diese vorläufig und im Umfang von CHF 180.00\n(Dolmetscherkosten) definitiv auf die Staatskasse genommen. Fürsprecher AA. wurde für\nseine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 3'220.90 (inkl. Barauslagen und\nMWSt) - unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO - aus der\nStaatskasse entschädigt (act. B 2 S. 16).\n\n"}