- der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von - F. (begangen vom 29. September 2017 bis 28. September 2019) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020) 4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Art. 47, 49 StGB). Die erstandene Haft von 152 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26. November 2021 werden angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB).