- Dispositiv Ziff. 16: keine Entschädigung an Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020) 3. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Analverkehr im Massageraum, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020)