Die Aufteilungsquote für die Gebühren wird auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angewendet. Der Rückerstattungsanspruch des Staats beträgt daher gesamthaft CHF 33'784.70 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seite 43 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (SA3 22 5) in - Dispositiv Ziff. 1 - Dispositiv Ziff. 2