Die Berufung des Berufungsklägers wird zum grössten Teil abgewiesen. Zwar erfolgt ein Freispruch hinsichtlich der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln zum Nachteil von G., das Strafmass wird um 4 Monate leicht reduziert und die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird zugunsten des Berufungskläger abgeändert, jedoch unterliegt der Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Insgesamt erscheint bei diesem Ausgang des Verfahrens angemessen, die Verfahrenskosten zu vier Fünftel dem Berufungskläger und zu einem Fünftel dem Staat aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt (Art.