Hinsichtlich der Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als die Staatsanwaltschaft betreffend gewisser von ihr befragter Auskunftspersonen hätte Einstellungsverfügungen erlassen müssen. Der von der Verteidigung beantragte Kostenspruch, wonach dem Berufungskläger drei Viertel und dem Staat ein Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, erscheint unter Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche im erstinstanzlichen Verfahren und der daher notwendigen quotenmässigen Aufteilung als angemessen (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 426 StPO).